1.Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2.Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.
0 Kommentare zu § 34 Allg GAV