(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.
(3) Aufrechterhalten werden:
1. die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2. Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.
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