Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVon jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß Paragraphen 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.
(2)Absatz 2Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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