(1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.
(2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.
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