Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 84, GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden.
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