§ 31 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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