§ 2 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Grundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens einlangen, sind mit dem Entwurfe des zu erlassenden Grundbuchsbescheides vor der bücherlichen Eintragung der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung darüber mitzuteilen, ob die bewilligte Eintragung mit der agrarischen Operation vereinbar ist.

(2) Dies gilt nicht:

1. von Grundbuchsstücken, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;

2. von Grundbuchsstücken, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten, von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder von Eintragungen im Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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