Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind. Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (Paragraph 65, Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.
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