Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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