Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFalls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.
(2)Absatz 2Die Anmeldung von Eigentumsrechten ist, je nachdem das Eigentumsrecht auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bloß auf einen Bestandteil eines Grundbuchskörpers angemeldet wurde, im Eigentumsblatt oder in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 Allg GAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Allg GAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 Allg GAV