§ 86 AKG Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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