§ 76 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.

(2) Insbesondere obliegt dem Kammerbüro

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;

3.

die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;

4.

die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;

5.

die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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