(1) Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2) Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
1. | die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe; | |||||||||
2. | die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer; | |||||||||
3. | die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer; | |||||||||
4. | die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer; | |||||||||
5. | die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben. |
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