Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2)Absatz 2Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
2.Ziffer 2die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
3.Ziffer 3die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
4.Ziffer 4die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;
5.Ziffer 5die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 AKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 AKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 AKG