§ 91 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.

(2) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales

1.

die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);

2.

Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;

3.

die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;

4.

die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;

5.

sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.

(4) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 91 AKG


Entscheidungen zu § 91 Abs. 2 AKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 AKG
§ 92 AKG