§ 91 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Absatz 2,) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
    1. 1.Ziffer einsdie Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (Paragraph 53, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
    3. 3.Ziffer 3die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
    4. 4.Ziffer 4die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 2,, Funktionsgebührenordnung gemäß Paragraph 73, Absatz eins,) zu genehmigen;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.sonstige Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 4, zu genehmigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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