§ 86 AKG Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

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