§ 79 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) In jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden.

(2) Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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