Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIn jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden.
(2)Absatz 2Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 9, vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 4, gehören.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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