Der Hauptversammlung obliegt:
1. | die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer; | |||||||||
2. | die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder; | |||||||||
3. | die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61); | |||||||||
4. | die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63); | |||||||||
5. | die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60); | |||||||||
6. | die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7); | |||||||||
7. | die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5; | |||||||||
8. | die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3; | |||||||||
9. | die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist; | |||||||||
10. | die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78); | |||||||||
11. | die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten; | |||||||||
12. | die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind. |
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