§ 83 AKG Aufgaben der Hauptversammlung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 83.Paragraph 83,

Der Hauptversammlung obliegt:

  1. 1.Ziffer einsdie Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
  2. 2.Ziffer 2die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (Paragraph 61,);
  4. 4.Ziffer 4die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (Paragraph 63,);
  5. 5.Ziffer 5die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (Paragraph 60,);
  6. 6.Ziffer 6die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (Paragraph 7,);
  7. 7.Ziffer 7die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (Paragraph 77,) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 5 ;,
  8. 8.Ziffer 8die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 71, Absatz 3 ;,
  9. 9.Ziffer 9die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden ist;
  10. 10.Ziffer 10die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (Paragraph 78,);
  11. 11.Ziffer 11die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
  12. 12.Ziffer 12die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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