§ 87 AKG Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer vier Vizepräsidenten, wobei von jeder vorschlagsberechtigten Fraktion höchstens ein Vorstandsmitglied, das nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer ist, zum Vizepräsidenten gewählt werden kann. Für die Wahl gilt § 49 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Mandate der Vizepräsidenten auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen verhältnismäßig nach deren Vertretung in der Hauptversammlung aufzuteilen sind. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer sind (erster Satz), gilt nicht, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion bei Anwendung des ersten Satzes nicht alle ihr zukommenden Funktionen eines Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer besetzen könnte.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 86 AKG
§ 88 AKG