(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Arbeitnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Arbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
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