Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Arbeitgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Arbeitnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Arbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
(2)Absatz 2Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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