§ 95 AKG Pflichten der Arbeitgeber

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Arbeitnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Arbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.

(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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