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§ 80 AKG (Arbeiterkammergesetz 1992), Organe - JUSLINE Österreich
§ 80 AKG Organe
AKG - Arbeiterkammergesetz 1992
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
§ 80
.
Paragraph 80,
Organe der Bundesarbeitskammer sind
1.
Ziffer eins
die Hauptversammlung,
2.
Ziffer 2
der Vorstand der Bundesarbeitskammer,
3.
Ziffer 3
der Präsident der Bundesarbeitskammer.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AKG
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Paragrafennavigation
§ 70 AKG Abschlußprüfer
§ 71 AKG
§ 72 AKG Fraktion
§ 73 AKG Funktionsgebühren
§ 74 AKG Pensionsregelung
§ 75 AKG Sonstige Regelungen
§ 76 AKG Aufgaben des Kammerbüros
§ 77 AKG Direktor
§ 78 AKG Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
§ 79 AKG Personalkommission
§ 80 AKG Organe
§ 81 AKG Hauptversammlung
§ 82 AKG Tagungen der Hauptversammlung
§ 83 AKG Aufgaben der Hauptversammlung
§ 84 AKG Wahl des Vorstandes der Bundesarbeitskammer
§ 85 AKG Aufgaben des Vorstandes
§ 86 AKG Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 87 AKG Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 88 AKG Aufgaben des Präsidenten
§ 89 AKG Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
§ 90 AKG Büro der Bundesarbeitskammer
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 AKG
§ 81 AKG
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