§ 80 AKG Organe

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
§ 80.Paragraph 80,

Organe der Bundesarbeitskammer sind

  1. 1.Ziffer einsdie Hauptversammlung,
  2. 2.Ziffer 2der Vorstand der Bundesarbeitskammer,
  3. 3.Ziffer 3der Präsident der Bundesarbeitskammer.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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