§ 90 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.

(2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.

(3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten. Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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