(1) Dem Vorstand obliegt:
1. | die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung, | |||||||||
2. | die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung, | |||||||||
3. | die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung, | |||||||||
4. | die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5; | |||||||||
5. | die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien, | |||||||||
6. | die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung, | |||||||||
7. | die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird, | |||||||||
8. | die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, | |||||||||
(Anm.: Z 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) |
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
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