Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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