Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2)Absatz 2Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4)Absatz 4Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5)Absatz 5Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.
(6)Absatz 6Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtVon Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1.Ziffer eins5% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2.Ziffer 210% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3.Ziffer 320% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
4.Ziffer 425% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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