§ 89 AKG Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (Paragraph 81, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
    1. 1.Ziffer einsseine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
    2. 2.Ziffer 2aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
  4. (4)Absatz 4Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
  5. (5)Absatz 5Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.1998 bis 31.12.9999
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