§ 81 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.

(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.

(3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen. Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

In Kraft seit 01.12.1998 bis 31.12.9999
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