§ 81 AKG Hauptversammlung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.

(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.

(3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen. Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

In Kraft seit 01.12.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 AKG
§ 82 AKG