Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand der Bundesarbeitskammer besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren sieben von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
(2)Absatz 2Für die Wahl der weiteren Mitglieder gilt § 49 mit der Maßgabe, daß diese Sitze im Vorstand auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen (Abs. 3) nach deren Größe verhältnismäßig aufzuteilen sind.Für die Wahl der weiteren Mitglieder gilt Paragraph 49, mit der Maßgabe, daß diese Sitze im Vorstand auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen (Absatz 3,) nach deren Größe verhältnismäßig aufzuteilen sind.
(3)Absatz 3Mitglieder der Hauptversammlung, die auf Grund von Vorschlägen der gleichen wahlwerbenden Gruppen von den Vorständen der Arbeiterkammern bestellt worden sind, bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung eine Fraktion. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Hauptversammlung bekanntzugeben hat.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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