Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDer Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundesarbeitskammer.
(2)Absatz 2Er leitet die Sitzungen des Vorstands und die Tagungen der Hauptversammlung.
(3)Absatz 3Er leitet die Geschäfte der Bundesarbeitskammer nach den Beschlüssen des Vorstandes und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien.
(4)Absatz 4Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand innerhalb der von Behörden gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, hat der Präsident in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand zu entscheiden.
(5)Absatz 5Für den Fall seiner Verhinderung hat der Präsident schriftlich einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Betrauung ist den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Büro der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, so hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen. Dieser hat einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu übertragen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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