Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der Paragraphen 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung.
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