Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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