Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
(2)Absatz 2Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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