(1) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
1. | des Abstimmungsverfahrens und | |||||||||
2. | des Ermittlungsverfahrens | |||||||||
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt. |
(2) Eine Teilwahlkommission besteht aus
1. | einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und | |||||||||
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder. |
(3) Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1. | den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und | |||||||||
2. | einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) | |||||||||
zu ernennen. |
(4) Der Kammervorstand hat
1. | die weiteren Mitglieder und | |||||||||
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
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