Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Absatz 4 und 5.
(2)Absatz 2Die Wahlkommission besteht aus
1.Ziffer einseinem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
2.Ziffer 2je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
(3)Absatz 3Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1.Ziffer einsden Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
2.Ziffer 2einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
zu ernennen.
(4)Absatz 4Der Kammervorstand hat
1.Ziffer einsdie weiteren Mitglieder und
2.Ziffer 2für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(5)Absatz 5Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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