Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Teilwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Teilwahlkommission vorbehalten sind.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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