(1) Eine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
(2) Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
(3) Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Teilwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Teilwahlkommission vorbehalten sind.
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