§ 11 ÄKWO 2006 Aufgaben der Wahlkommission

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

Der Wahlkommission obliegt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
  2. 2.Ziffer 2die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
  3. 3.Ziffer 3die Auflegung der Wählerlisten,
  4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
  5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
  6. 6.Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
  7. 7.Ziffer 7die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
  8. 8.Ziffer 8die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
  9. 9.Ziffer 9die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
  10. 10.Ziffer 10die Leitung der Wahlhandlung,
  11. 11.Ziffer 11die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
  12. 12.Ziffer 12die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  13. 13.Ziffer 13die Feststellung des Wahlergebnisses,
  14. 14.Ziffer 14die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
  15. 15.Ziffer 15die Kundmachung des Wahlergebnisses und
  16. 16.Ziffer 16die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen).
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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