Der Wahlkommission obliegt insbesondere
1. | die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen, | |||||||||
2. | die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, | |||||||||
3. | die Auflegung der Wählerlisten, | |||||||||
4. | die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen, | |||||||||
5. | die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten, | |||||||||
6. | die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen, | |||||||||
7. | die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge, | |||||||||
8. | die Verlautbarung der Wahlvorschläge, | |||||||||
9. | die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels, | |||||||||
10. | die Leitung der Wahlhandlung, | |||||||||
11. | die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen, | |||||||||
12. | die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel, | |||||||||
13. | die Feststellung des Wahlergebnisses, | |||||||||
14. | die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen, | |||||||||
15. | die Kundmachung des Wahlergebnisses und | |||||||||
16. | die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen). |
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