(1) Wahlkörper sind
1. | in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die | |||||||||
a) | Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen), | |||||||||
b) | Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen), | |||||||||
c) | Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen), | |||||||||
d) | Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und | |||||||||
2. | in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die | |||||||||
a) | Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und | |||||||||
b) | Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen). |
(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).
Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die
1. | gemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder | |||||||||
2. | gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel | |||||||||
in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen. |
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