Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWahlkörper sind
1.Ziffer einsin Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
a)Litera aSektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
b)Litera bSektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
c)Litera cSektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),
d)Litera dSektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und
2.Ziffer 2in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
a)Litera aKurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und
b)Litera bKurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).
(2)Absatz 2Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (Paragraph 2, Ziffer 3,).
1.Ziffer einsgemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel odergemäß Paragraph 71, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder
2.Ziffer 2gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechselgemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel
in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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