Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 08.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.10.2019 bis 25.11.2019 verloren habe. Der BF habe sich geweigert, bei der Vorauswahl " XXXX " eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei verschiedenen renommierten Gastronomie- und Hotelbetrieben in XXXX bzw. XXXX mit möglichem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) vom 15.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 07.11.2019 fristgerecht Beschwerde. 3. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) vom 11.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 19.09.2019 keine Notstandshilfe erhält. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 24.10.2019 fristgerecht Beschwerde. 3. Mit gegenständlich ... mehr lesen...
Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: XXXX wurde am 12.01.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer K 1232402 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.01.2021 ausgestellt. Mit Bericht eines BM.I Mitarbeiters in der österreichischen Botschaft Athen vom 06.09.2018 wurde dem Bundesamt bekannt gegeben, dass XXXX in dringendem Tatverdacht steht, versucht zu haben, am 03.09.2018 die rechtswidrige Einreise von zwei Personen auf dem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 30.09.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.10.2019 bis 25.11.2019 (acht Wochen) aus. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Lagerangestellter beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe, indem er sich nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 04.09.2019 bis 29.10.2019 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 26.07.2019 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.07.2019 bis 04.09.2019 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme für die Beschäftigung als Reini... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid 12.06.2019 hatte das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) über die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 07.05.2019 bis 17.6.2019 eine Ausschlussfrist verhängt, da sie eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH nicht angenommen habe. Das Beschwerdeverfahren diesbezüglich befindet sich noch beim AMS im Beschwerdevorverfahren. Die diesbezüglichen Dokumente ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 12.06.2019 bzw. 13.06.2019 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für die Zeiträume vom 22.05.2019 bis 11.06.2019 bzw. 12.06.2019 bis 16.07.2019 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom AMS zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 11.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die niederschriftlich vereinbarten Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt habe.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.02.2019 bis 10.04.2019 verloren habe. Der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.5.2019 hat das AMS Mödlimg ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum vom 30.04.2019 bis 24.06.2019 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) u.a. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht in Verbindung mit dem Überbrückungshilfegesetz bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 26.02.2019 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2019 bis 12.04.2019 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer v... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ, SVNR vom 14.02.2019 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977 idgF für den angeführten Zeitraum verloren habe. 2. Mit Schreiben vom 14.03.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 22.03.2019 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 für die Zeit vom 01.02.2019 bis 28.03.2019 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zukommt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 für die Zeit vom 01.03.2019 bis 11.04.2019 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zukommt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 21.02.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 18.02.2019 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, er sei nicht bereit: "eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Fensterputzer im Rahmen einer Vorauwahl des AMS Wien Wagramer Straße mit möglichem Arbeitsantritt 18.2.2019 anzunehmen. Binnen kurzem hat die wiederholte Erfü... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 21.02.2019 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 15.01.2019 bis 27.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der vereinbarte Kontrolltermin am 15.01.2019 nicht eingehalten und sich der BF erst wieder am 28.01.2019 bei der zuständigen regional... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde seitens des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 17.05.2018 ein Kontrollmeldetermin für 27.06.2018 vorgeschrieben. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Die Terminvorschreibung wurde am selben Tag per E-Mail an die mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.03.2018 für die Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 30.01.2017, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Antragsteller jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 17.10.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 21.09.2018 eingestellt werde. Die gegenständliche Sanktion - Nichtbewerbung als Friedhofsarbeiter bei der Friedhofsgärtnerei XXXX - sei die Dritte gem. §10 AlVG innerhalb eines Jahres. Daher werde der Leistungsbezug gem. § 9 AlVG eingestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 13.12.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 28.11.2018 - 22.01.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt: "Sie haben die zugewiesene Beschäftigung bei Projekt XXXX in Hollabrun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 01.02.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 14.01.2019 - 10.03.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt: "Sie haben die Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereitelt. Beginn... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 08.01.2019 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von XXXX, XXXX, (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine substantiierten Angaben darüber gemacht hat, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 18.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.12.2018 bis 27.01.2019 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Außendi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Waidhofen/Thaya (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.12.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2018 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 in Verbindung mit § ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 14.12.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 3.12.2018 bis zum 27.1.2019 keine Notstandshilfe zustehe. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer
Begründung: als unbegründet ab. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen "diesen" Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 21.12.2017 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 01.12.2017 bis 11.01.2018 ausgesprochen. 2. Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.07.2018 bis 12.07.2018 verloren hätte, da er... mehr lesen...