Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Ried (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.05.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 09.04.2018 - 01.05.2018 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.04.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.05.2018 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle geme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.04.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 06.04.2018 bis 17.05.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahm... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem von der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX wie folgt entschieden: "1. Der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 sowie 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgeset... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Judenburg des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.04.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 08.03.2018 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 15.03.2018 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe von XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer) XXXX gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1,7 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitsunwilligkeit ab 22.01.2018 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Optima vereitelt habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.04.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gegen Bescheid vom 04.04.2018 bezüglich des Verlustes des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 20.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 23.02.2018 bis 05.04.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX als Bekleidungsverkäuferin mit möglic... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) vom 14.03.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.03.2018 bis 30.04.2018 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft bei der Firma XXXX ab 06.03.2018 durch das Verschulden de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 02.03.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 19.12.2017 bis 12.02.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hätte. Grün... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 21.11.2017 bis 15.01.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme auf eine vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Betriebswerker bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen wäre.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würd... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße (im Folgenden "belangte Behörde") vom XXXX wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/177 in geltender Fassung, ab 29.09.2017 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.10.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 31.10.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der
Begründung: wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die von der Firma XXXX angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe.
Gründe: für eine Nachsicht der Rec... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 31.10.2016 GZ VSNR XXXX Beschwerde des AMS XXXX den Bezug von den Anspruch auf Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 IDGF für den Zeitraum vom 09.10.2017 bis 03.12.2017. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich bei einer vom AMS übermittelten Stelle mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 09.10.2017 nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzliche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.10.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Da... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.09.2017, GZ XXXX schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von XXXX(im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 18.08.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr.33/2013 idgF aus. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.07.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha (im Folgenden die belangte Behörde) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für die Zeit von 12.07.2017 bis 05.09.2017 (8 Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte es aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer Vorauswahl für eine Stelle als Reinigungsk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX .2007 neuerlich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX .2008 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. 2.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe des Gesamtbetrages v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer stellten am 19.10.2011 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurden die Anträge in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm ... mehr lesen...