Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 04.11.2021 über ihren nächsten Kontrollmeldetermin am 18.11.2021 um 09:15 Uhr informiert. Im Schreiben befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. 2. Den Kontrollmeldetermin am 18.11.2021 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. 3. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2021... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.11.2021 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 01.10.2020. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2021 wies das AMS die Beschwerde mit der Maßgabe ab, das die Notstandhilfe mit 01.10.2021 eingeste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28.09.2021 bis 06.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 2. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Erwachsenenvertreterin gegen diesen Bescheid vol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.12.2021 wurde vom Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge belangte Behörde genannt) der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 09.11.2021 bis 03.01.2022 ausgesprochen. Als
Begründung: wurde das verschuldete Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin durch die Beschwerdeführerin angeführt.
Gründe: für eine Nachsicht konnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Schrei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2021 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs (in der Folge: AMS) vom 20.10.2021, mit dem es gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfebezug für die Dauer von sechs Wochen vom 13.10. bis 23.11.2021 aussprach und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht erteilte. Mit Bescheid vom 04.11.2021 schlo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 07.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.09.2021 bis 11.11.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung als Assistentin für Bürotätigkeiten beim Dienstgeber XXXX r GmbH vereitelt ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.7.2021 bzw. über die Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2021 nicht vorweggenommen wird, sondern hierüber eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfinden wird, zu welcher der BF und die anderen Beteiligten mit separaten Schreiben geladen werden. I. Verfahrensgang: Mit dem im Spru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS) vom 07.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2021 bis 31.10.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX . ab 20.09.2021 durch sein Verhalten vereitelt habe.
Gründe: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.09.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin infolge Versäumnis eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 24.08.2021 bis 31.08.2021 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe (Spruchpunkt A), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Schwechat (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 31.08.2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers (BF) gegen den Bescheid des AMS Schwechat vom 26.07.2021 ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS mit Bescheid vom 26.07.2021 eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG für die Zeit vom 12.7.2021 bis 22.8.2021 verhängt habe, da sich der BF n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2021, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 15.08.2021 bis 09.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX KG als Reinigungskraft ab 15.08... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (= belangte Behörde) vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.07.2021 bis 14.09.2021 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe.
Gründe: für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Dage... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.06.2021 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 31.05.2021 – 25.07.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom AMS zugewiesenen Wiedereinglie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 1.6.2021 sprach das AMS Linz gemäß § 49 AlVG aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.1.2021 bis zum 20.5.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt B des Bescheides aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A) aus, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.1.2021 nicht eingehalten u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 01.03.2021 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis 06.04.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Bauspengler bei der Firma XXXX vereitelt habe.
Gründe: für eine Nachsicht der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 06.07.2021, VSNR: XXXX , wurde im Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 26.05.2021 bis 29.06.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 09.07.2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe für den Zeitraum 15.06.2021 - 09.08.2021 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, er habe die Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX KG vereitelt.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom 20.05.2021 bis 14.07.2021 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Fir... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.06.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 13.05.2021 bis 07.07.2021 (acht Wochen) aus. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit möglichem Arbeitsantritt ab 13.05.2021 als Transi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) mit RSb-Schreiben vom 03.03.2021 eine Kontrollmeldung für den 22.03.2021 um 10:00 Uhr vorgeschrieben. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Den Kontrollmeldetermin am 22.03.2021 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. 2. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger S... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gegen die Bescheide vom XXXX und XXXX bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 10.03.2021 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.02.2021 bis 15.04.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXX... mehr lesen...
Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2014 Asyl zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Antragstellung am XXXX 2018 einen Konventionspass mit der Nummer XXXX ausgestellt. Mit Berichterstattung der LPD XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei gegen Entgelt zur Anzeige gebracht. Bei seinem Aufgr... mehr lesen...