Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS vom 9.2.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF) in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung von € 1.941,24 verpflichtet. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückforderung Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2021 (mit der eine Sanktion gemäß § 10 AlVG bestätigt wurde, wobei die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2020 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.11.2020 bis 23.12.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ab 12.11.2020 mögliche zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Chauffeur bei der XXXX GmbH ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.10.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches der auf Notstandshilfe für die Zeit von 17.09.2020 bis 11.11.2020 (8 Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung „als Mitarbeiterin im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 21.08.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 06.07.2020 bis 30.08.2020 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.10.2020, Zl. VSNr XXXX , AMS Mistelbach, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.09.2020 bis 11.11.2020 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom XXXX keine Notstandshilfe zustehe. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gemäß §§ 56 Abs. 2, 58 AlVG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 09.09.2020 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 14.08.2020 bis 24.09.2020 verloren habe. 2. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erhob die nunmehrige BF fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 18.09.2020 schloss da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, hat. Begründend führte die belangt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 22.09.2020 wurde ausgesprochen, dass XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.10.2020 – 22.11.2020 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben das Zustandekommen einer Ihnen vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei Fa. XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 12.10.2020 vereitelt. Berücksichtigungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wienerneustadt (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 23.7.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2020 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.7.2020 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 18.6.2020 bis zum 29.7.2020 verhängt habe, da durch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .04.2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .03.2019 bis XXXX .05.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF am XXXX .03.2019 eine Einladung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein gambischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2016, Zl. 1044343709-140129041, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Mödling (im Folgenden: AMS) vom 20.02.2020 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.01.2020 bis 20.03.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Elektromonteur vereitelt habe, indem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde oder AMS) wurde in Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.2.2020 bis zum 26.2.2020 der Anspruch auf Notstandhilfe aberkannt wurde. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 05.03.2020 wurde festgestellt, dass XXXX , im Folgenden: Beschwerdeführer, gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2020 bis 27.03.2020 verloren hätte, da er den Erfolg einer Maßnahme XXXX - XXXX bei XXXX vereitelt hätte.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 10.07.2019 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 27.06.2019 bis 07.08.2019 ausgesprochen. 2. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 04.03.2020 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum vom 12.02.2020 bis 07.04.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene hg Verwaltungsverfahren mit der GZ. L 524 2224780-1 verwiesen. Es handelte sich um ein Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 38 iVm 10 AlVG. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Notstandshilfe für die Dauer des Verfahrens (vorläufig) weiter ausbezahlt wurde. Dieses Verfahren w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden "belangte Behörde") vom 21.01.2020 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/177 in geltender Fassung, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von ? 2.976,93 verpflichtet sei. In Spruchpunkt B) hat die belangte Behörde ausgesproc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 13.03.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.02.2020 bis 24.03.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf das zumutbare Stellenangebot als XXXX beim Dienstgeber XXXX nicht beworben und d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 24.02.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.02.2020 bis 17.03.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der Fir... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 28.01.2020 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 09.01.2020 bis 04.03.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die mögliche Arbeitsaufnahme als Kellner in einer Pizzeria vereitelt habe.
Gründe: für e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 27.11.2019, VN XXXX , wurde festgestellt, dass gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab dem 21.10.2019 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Weigerung eine zugewiesene Beschäftigung aufzunehmen von genereller Arb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX12.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 06.12.2019 gegen den Bescheid vom XXXX12.2019, VSNR: XXXX, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.12.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Beschwerde der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vom 04.12.2019 gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019, VSNR: XXXX, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.01.2020, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen Bescheid vom 06.12.2019 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitrau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Zwettl (im Folgenden: AMS) vom 22.01.2020 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis 02.03.2020 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, am 07.01.2020 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter für Sanitär- ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 27.12.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.12.2019 bis 08.02.2020 verloren habe. Der BF habe die ihm ab 15.12.2019 mögliche zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Abräumer bei der Firma XXXX vereitelt.
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 23.10.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab 01.10.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Die BF habe innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten und liege Arbeitswilligkeit daher nicht vor. 1.2. Gegen den unter Pu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 23.10.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 27.10.2019 verloren habe. Der BF habe sich geweigert, bei der Vorauswahl " XXXX " eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei verschiedenen renommierten Gastronomie- und Hotelbetrieben in XXXX bzw. XXXX mit möglich... mehr lesen...