Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
AlVG §10Spruch
W263 2219853-1/7Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Barbara SCHRÖDING und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Spruch des Bescheides des Arbeitsmarktservice Tulln vom 01.03.2019, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2019 wegen dem Vorlageantrag vom 03.06.2019 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2019 schloss das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) u.a. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht in Verbindung mit dem Überbrückungshilfegesetz bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ÜHG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.
Mit dem selben Bescheid wurde eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf erweiterte Überbrückungshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ÜHG für den Zeitraum von 01.03.2019 bis 25.04.2019 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.
2. Mit Schreiben vom 30.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte darin in Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, dass mangels Nennung einer Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung diese rechtlich unwirksam sei.
Die ledigliche Wiedergabe des § 13 Abs. 2 VwGVG entbehren nicht die Notwendigkeit einer genauen Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides als rechtliche Voraussetzung.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde erstattete, erließ das AMS im Verfahren über die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 iVm § 58 AlVG § 2 ÜHG eine Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2019, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG iVm § 38 AlVG und § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt worden sei, 2. die Ausschlussfrist gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG iVm § 38 und § 10 Abs. 1 AlVG sechs Wochen für die Zeit vom 01.03.2019 bis 11.04.2019 betrage und 3. Nachsichtgründe gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG iVm § 38 und § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen würden.
In Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass diese gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zulässig sei, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2004 und somit seit ungefähr 15 Jahre ohne Beschäftigung und sohin arbeitslos sei. Der vorzeitige Vollzug des Sanktionsbescheides nach § 10 AlVG sei unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Interessen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, liege auch dolus eventualis vor und sei auch im Zuge dieses Verfahrens die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte u.a. die Überprüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 07.06.2019).
6. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Folge laufend weitere Eingaben. Dem Schreiben, datiert mit 30.03.2019, ist in Hinblick auf die aufschiebende Wirkung etwa folgendes zu entnehmen:
"Ich beantrage auf Basis der Ausführungen und aufgrund dem Vorliegen von Rechts-widrigkeiten und -verletzungen, insbes. wegen Verstöße gg. die Allg. Verwaltungs- und Verfahrensgesetze und -vorschriften die Aufhebung des Bescheides und die sofortige Auszahlung des Leistungsbezuges für den besagten Zeitraum (1.3.2019-25.4.2019).
Mangels Nennung einer Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, ist die Aberkennung rechtlich unwirksam.
Vorbehaltlich dessen beantrage ich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), da das AMS keine Begründung für die Aberkennung nennt.
Die ledigliche Wiedergabe des § 13 Abs. 2 VwGVG entbehrt nicht die Notwendigkeit einer genauen Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides als rechtliche Voraussetzung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Die Langzeitarbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegende Bezugsverlauf. Das Verwaltungsgericht hat über die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:
"Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließenden Bescheid kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wird vom AMS mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit (hier: etwa 15 Jahre) begründet und ist dem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weiters ist prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd. § 10 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände - inbs. aufgrund der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit - sowie dem fehlenden substantiierten Vorbringen kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird, sodass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist und Gefahr im Verzug besteht.
Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass damit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2219853.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019