Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
AlVG §10Spruch
G312 2224614-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KammR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, vom 16.10.2019 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 25.09.2019, GZ: XXXX, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 04.09.2019 bis 29.10.2019 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Abwäscher bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 04.09.2019 nicht beworben habe, Nachsichtsgründe nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt bzw. nicht berücksichtigt worden seien.
2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.09.2019, eingelangt am 21.09.2019 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er am 11.09.2019 erneut eine Bewerbung an das XXXX geschickt habe, welcher jedoch vom Spam-Schutz der Firma zurückgewiesen worden sei. Dies liege jedoch bei der Firma, er habe die Adresse korrekt eingegeben.
3. Mit Bescheid vom 25.09.2019 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
4. Dagegen erhob der BF mit 16.10.2019 "Einspruch" und wiederholte die zuvor getätigten Angaben. Zusätzlich führte er aus, dass seine finanzielle Existenzgrundlage vor dem Aus stehe, da er jetzt insgesamt zwei Monatsmieten sowie andere Rechnungen nicht bezahlen könne. Selbst wenn er sofort einen Arbeitsplatz bekommen würde, würde es dazu führen, dass er seinen Wohnsitz verliere und er keinen Arbeitsplatz mehr annehmen könne. Es sei ihm nicht mehr möglich, diesen finanziellen Missstand auszugleichen. Er sei bemüht diesen Fall aufzuklären, dies beweise seine nochmalige Bewerbung.
5. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht wieder seit 29.02.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 24,618 täglich.
Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am 15.12.2015.
1.2. Am 13.08.2019 wurde dem BF eine Beschäftigung als Abwäscher bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 04.09.2019 zugewiesen.
Der BF erklärte am 11.09.2019 dazu niederschriftlich, dass er sich vorige Woche beim Dienstgeber beworben habe und den Nachweis erbringe. Jedoch zeigte sich bei der Überprüfung mit seiner Beraterin, dass er sich bei der eMail-Adresse verschrieben habe.
Der BF hat sich dann nochmals bei der Firma beworben, jedoch wurde seine Bewerbung von der Firma dem SPAM Ordner zugeordnet.
1.3. Der BF führte in der Beschwerde nicht konkret - also tunlichst ziffernmäßig - aus, warum ihn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde.
Da der BF nicht substantiiert konkretisiert, worin sein unverhältnismäßiger Nachteil liegt, ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Bescheides ihn nicht unverhältnismäßig härter trifft und das öffentliche Interesse damit überwiegt.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde des BF gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 04.09.2019 bis 29.10.2019 aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 25.09.2019 ausgeschlossen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben. Eine aufschiebende Wirkung diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde.
3.2.4. Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft den BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer eine Geldleistung entzogen wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A; VwGH vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Februar 1996, AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).
Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
3.2.5. Der BF hat seine Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass seine finanzielle Existenzgrundlage vor dem Aus stehe, da er jetzt insgesamt zwei Monatsmieten sowie andere Rechnungen nicht bezahlen könne. Selbst wenn er sofort einen Arbeitsplatz bekommen würde, würde es dazu führen, dass er seinen Wohnsitz verliere und er keinen Arbeitsplatz mehr annehmen könne. Es sei ihm nicht mehr möglich, diesen finanziellen Missstand auszugleichen. Er sei bemüht diesen Fall aufzuklären, dies beweise seine nochmalige Bewerbung.
Damit ist der BF jedoch seiner Konkretisierungsverpflichtung nicht nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihm in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.
Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.
Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
Im vorliegenden Fall hat der BF - wie bereits ausgeführt - kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter treffen würde. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass seiner Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Rechtsmittelwerbers unverhältnismäßig ist. (VwGH vom 30.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0173)
Eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.
Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.
Angemerkt wird abschließend, dass mit gegenständlichem Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2224614.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020