Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
AlVG §24Spruch
W255 2227230-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.11.2019, GZ 2019-0566-3-001607, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.10.2019, GZ XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 29.11.2019 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 23.10.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab 01.10.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Die BF habe innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten und liege Arbeitswilligkeit daher nicht vor.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.11.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es ihr körperlich nicht möglich sei, die zu verrichtende Arbeit in den ihr zugewiesenen Betrieben zu leisten. Sie bitte daher darum, dass das AMS den Vorwurf, dass sie nicht arbeitswillig sei, zurücknehme.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 29.11.2019, GZ 2019-0566-3-001607, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.11.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 23.10.2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen sowie des Sachverhalts wurde in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes ausgeführt:
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu werde festgestellt, dass die BF seit 25.08.1998 nach Karenzurlaubsgeldbezug Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, beziehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei der BF bereits mehrere Sanktionen gemäß § 10 AlVG seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb von 12 Monaten verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.
In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelange das AMS im gegenständlichen Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen überwiegen und vorliegend nicht nur generalpräventive, sondern auch spezialpräventive Umstände evident seien, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszuschließen sei.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 25.12.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich vorrangig erneut inhaltlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe.
1.5. Am 08.01.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
Die BF steht nach Karenzurlaubsgeldbezug seit 25.08.1998, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Bescheid des AMS vom 23.10.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF ab 01.10.2019 keine Notstandshilfe erhält. Die Begründung lautet abschließend: "Sie haben innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 erhalten. Arbeitswilligkeit liegt daher nicht vor."
Mit Schreiben vom 19.11.2019 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.10.2019 ein.
Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2019, GZ: 2019-0566-3-001607, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.11.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 23.10.2019, GZ XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 25.12.2019 brachte die BF Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.11.2019 ein.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des AMS - abgesehen von generalpräventiven Überlegungen zum Normzweck - unter Verweis auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit 25.08.1998 und die insoweit aus Sicht der belangten Behörde bestehende Langzeitarbeitslosigkeit der BF sowie damit begründet, dass die BF behauptetermaßen innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten habe. Seitens des AMS wurde nicht näher auf die drei erwähnten Sanktionen eingegangen.
Das AMS legte nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im gegenständlichen Fall gefährdet erscheint und der vorzeitige Vollzug des Bescheides dringend geboten ist. Mangels diesbezüglicher Feststellungen und mangels einer tatsächlichen Durchführung einer Interessenabwägung seitens des AMS fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der BF aus.
2.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Begründung des von der belangten Behörde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Bezüglich der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde mit dem Ergebnis, dass die Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mit Hinweis auf VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001, und VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen der Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - abgesehen von generalpräventiven Überlegungen zum Normzweck - unter Verweis auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit 25.08.1998 und die insoweit aus Sicht der belangten Behörde bestehende Langzeitarbeitslosigkeit der BF sowie damit, dass die BF innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten habe. Daraus leitete die Behörde eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung ab.
Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Forderung bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegen würde (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).
Dass gegenständlich die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid jedoch nicht konkret dargelegt. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit der BF vermag nicht ohne Weiteres eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung zu begründen.
Die Rechtsprechung des VwGH, auf welche die belangte Behörde im Vorlageschreiben verweist, wonach laut Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, das öffentliche Interesse an einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere im Fall einer Sanktion nach § 10 AlVG überwiege, ist auf den gegenständlichen Fall nicht 1:1 anwendbar, zumal Verfahrensgegenstand nicht eine Sanktion nach § 10 AlVG, sondern die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist.
Zudem ist festzuhalten, dass es fraglich ist, ob die Begründung im Bescheid vom 23.10.2019, wonach innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden seien, ausreichend ist, um die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zu rechtfertigen. Der alleinige Hinweis auf drei Sanktionen ohne weiteres Eingehen auf diese Sanktionen und den Einzelfall der BF wäre laut Judikatur nicht ausreichend. Zudem ist festzuhalten, dass das AMS im angefochtenen Bescheid die erwähnten drei Sanktionen innerhalb eines Jahres in keiner Weise näher darstellte. Im Vorlageschreiben vom 08.01.2020 bezog sich das AMS auf zwei, nicht aber drei Sanktionen nach § 10 AlVG und zwar jene, welche mit Bescheiden des AMS vom 10.12.2018 und 08.03.2019 verhängt worden sind. Dem Bezugsverlauf betreffend die BF, der dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS übermittelt wurde, sind ebenso wenig drei Sanktionen innerhalb eines Jahres zu entnehmen. Im Bezugsverlauf scheinen Ausschlussfristen nach § 10 AlVG vom 07.09.2016 bis 18.10.2016, 22.11.2018 bis 16.01.2019 und 27.02.2019 bis 23.04.2019 auf. Die Begründung des AMS, über die BF wären innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden, lässt sich anhand des dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS übermittelten Verwaltungsaktes daher nicht nachvollziehen.
Schließlich erfolgte auch keinerlei Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der gemäß § 25 Abs. 4 AlVG vorgesehenen Möglichkeit, die offene Forderung im Falle der Verpflichtung des BF zum Rückersatz der (vorläufig) empfangenen Notstandshilfe durch Gewährung von Ratenzahlungen oder im Wege der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges hereinzubringen.
Dass im konkreten Einzelfall begründete (ausreichende) Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens bestehen, konnte vom Bundesverwaltungsgericht auf Basis des durch das AMS geführten Verfahrens, insbesondere der diesbezüglich nicht vorhandenen Feststellungen, nicht festgestellt werden.
Nach Maßgabe des vom Bundesverwaltungsgericht im Lichte der übermittelten Aktenteile festgestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes geht das erkennende Gericht daher nicht davon aus, dass der vorzeitige Vollzug des Bescheides vom 23.10.2019 wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Vielmehr schlägt die Interessenabwägung im gegenständlichen Fall zu Gunsten der BF aus, weshalb der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2227230.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020