Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 04.07.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 22.06.2018 bis 16.08.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme am 22.06... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 28.06.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 18.06.2018 bis 12.08.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass die Beschwerdeführerin sich für die ihr am 08.06.2018 zugewiesene zumutbare Stel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 07.06.2018 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 02.05.2018 - 12.06.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Schreiben vom 21.06.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. 3. Mit Bescheid vom 27.06.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 29.6.2018 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") mangels Arbeitswilligkeit ab 6.6.2018 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass innerhalb eines Jahres drei Sanktionen gem. § 10 AlVG verhängt worden seien, weil sich der BF geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe. 2. Mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 08.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 30.04.2018 bis 10.06.2018 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme XXXX bei XXXX ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 69.836,43 und für das Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 69.836,43 und für das Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009 und 2010 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 29.06.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 59.010,69 und für das Antragsjahr 2010 i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009 und 2010 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 29.06.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 59.010,69 und für das Antragsjahr 2010 i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 69.836,43 und für das Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 69.836,43 und für das Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.2018, U171019-08/MRS, teilte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, in Spruchpunkt 1. der XXXX , in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, gemäß § 62 Abs 1 Z 1 APAG mit, gegen die Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß § 271 Abs 4 UGB bezogen auf die Prüfung des Jahresabschlusses der XXXX , in der Folge geprüfter Betrieb, zum Geschäf... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 24.05.2018 sprach das AMS XXXXaus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 14.05.2018 bis 08.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich für eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. 2. Mit Schreiben, eingegangen am 08.06.2018... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 12.06.2018 wurden mehrere im Rahmen Operationeller Programme an die XXXX (BF) ausbezahlte Beihilfen im Gesamtausmaß von EUR 407.728,20 zurückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018, Zl. 18180/I/1/1/Pf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 28.05.2018 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 03.05.2018 bis 27.06.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Schreiben vom 01.06.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. 3. Mit Bescheid vom 06.06.2018 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße vom 03.04.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 05.01.2018 - 01.03.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt: "Sie haben das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 29.05.2014 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 25.12.2014 bezieht er mit kurzen Unterbrechungen - ohne in Beschäftigung gestanden zu haben - Notstandshilfe. Aufgrund der Versäumung eines durch das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vorgeschriebenen Kontrolltermins am 22.01.2018 erging eine Mitteilung an den Beschwerde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 27.04.2018 wurde gemäß § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 13.04.2018 bis 24.05.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme am 13... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ried (folgend kurz: "AMS") vom 30.04.2018, VNR: 2353 241175, wurde gem. § 49 AlVG der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 06.03.2018-14.03.2018 keine Notstandshilfe gewährt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.05.2018, GZ SVNR XXXX sperrte das AMS XXXX den Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 03.04.2018 bis 28.05.2018. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich bei einer vom AMS übermittelten Stelle mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 03.04.2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzl... mehr lesen...