TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 G312 2217209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

G312 2217209-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KammR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, vom 27.03.2019 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.03.2019, GZ: XXXX, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 für die Zeit vom 01.02.2019 bis 28.03.2019 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zukommt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist.

Der BF habe in seiner Beschwerde keine substantiierten Angaben darüber vorgebracht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären. Somit muss mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 27.03.2019 datierte und am 01.04.2019 fristgerecht persönlich eingebrachten Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde wiederholt einseitig den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anwende, obwohl dies wiederholt durch Gerichtsentscheidungen widerlegt worden sei und dadurch seine Existenz und seine Gesundheit bedrohe, da er über kein anderes Einkommen verfüge.

3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit 2001 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei XXXX endete im August 2001. Seit diesem Zeitpunkt steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich 28,39.

1.2. Der BF führte in der Beschwerde nicht konkret - also tunlichst ziffernmäßig - aus, warum ihn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde.

1.3. Da der BF keinen unverhältnismäßigen Nachteil substantiierttunlichst ziffernmäßig - konkretisiert, ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse damit überwiegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde des BF gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 01.02.2019 bis 28.03.2019 aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 18.03.2019 ausgeschlossen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben. Eine aufschiebende Wirkung diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde.

3.2.4. Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft den BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer eine Geldleistung entzogen wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A; VwGH vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Februar 1996, AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).

Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

3.2.5. Der BF hat seine Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass die unrechtmäßige Anwendung des § 10 AlVG seine Existenz und seine Gesundheit gefährde, da dies sein einziges Einkommen sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihm in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.

Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).

Im vorliegenden Fall hat der BF kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter treffen würde.

Vorliegend führt der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Der BF wendet lediglich ein, dass die belangte Behörde durch rechtswidrige Anwendung des § 10 AlVG ihn in seiner Existenz und Gesundheit gefährde, da dies sein einziges Einkommen sei.

Damit ist der BF jedoch seiner Konkretisierungsverpflichtung nicht nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihn in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Der bloße Hinweis auf eine die rechtswidrige Anwendung des § 10 und damit verbunden seine Existenz und Gesundheit bedroht werde, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der BF unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden.

Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist. (VwGH vom 30.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0173)

Eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

Angemerkt wird abschließend, dass mit gegenständlichem Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2217209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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