Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer wegen eines am 6. Oktober 1997 begangenen Alkoholdeliktes gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von acht Monaten (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 6. Oktober 1997) entzogen. Weiters wurde ihm die Absolvierung eines Driver-Improvement-Kurses (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkohol... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs1 Z1;FSG 1997 §25 Abs3;FSG 1997 §27 Abs1 Z1;FSG 1997 §41 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2a;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Eingriff in die nach dem KFG 1967 erlassenen oder zu erlassenden Bescheide wird durch das FSG 1997 nicht vorgenommen. Derartiges ist den Schluss- und Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes nicht zu entnehme... mehr lesen...
1. Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage über eine von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 3. Juli 1996 erteilte Lenkerberechtigung (Probezeit bis 3. Juli 1998). Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Oktober 1996 gegen 19:50 Uhr "von Hallein bis Golling dadurch", dass er über eine Strecke von circa sieben Kilometer die falsche Richtungsfahrbahn der Tauernautobahn A 10 benutzt habe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/11/0108 E 24. April 2001 RS 1
(hier betreffend § 73 Abs. 2a KFG 1967) Stammrechtssatz Zwar enthält das FSG 1997 kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides. Eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme ergibt sich allerdings insofe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1;VwGG §27 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/11/0237 E 28. Juni 2001 RS 5
Hier: Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über den
Devolutionsantrag des Beschwerdeführers; Beachtung der "Sache "
des Berufungsverfahrens durch den VwGH. Stammrechtssatz Das KFG 19... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 6. Oktober 1997 entzog der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B und sprach gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 aus, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von 20 Monaten (gerechnet ab 11. Juli 1997, sohin bis 11. März 1999) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Die Dauer der vom Beschwerdeführer zu verbüßenden Haftstrafe von 9 Mo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §75a Abs1 lita;
Rechtssatz: Das KFG 1967 enthält, was den Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme betrifft, keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar anzunehmen, dass der Gesetzgeber offenbar als Regelfall die gleichzeitige Anordnung der Entziehung ... mehr lesen...
Am 22. April 1996 wurde der Beschwerdeführer laut einer Anzeige des Gendarmeriepostens Liezen (vom 23. Mai 1996) und laut einer Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark (vom 4. Juli 1996) innerhalb einer Stunde bei insgesamt 50 Übertretungen der StVO 1960 und einer Übertretung des KFG 1967 betreten. Dabei handelte es sich um 31 Geschwindigkeitsübertretungen, 7 Missachtungen eines Haltezeichens, 3 nicht angezeigte Fahrbahnwechsel, 2 Überholungen eines Pkws auf einer u... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/11/0078 E 30. Juni 1998 RS 1 Stammrechtssatz Eine Nachschulungsanordnung nach § 73 Abs 2a KFG hat akzessorischen Charakter (Hinweis E 20.1.1998, 97/11/0069). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1999110195.X03 Im RIS seit 09.08.2... mehr lesen...
Der Landeshauptmann von Wien entzog dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. März 1998 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die am 14. August 1987 für die Klassen B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von zehn Monaten und bestätigte, dass die Entziehungszeit mit 5. November 1997 begonnen habe und am 5. September 1998 ende. Am 19. Oktober 1998 wurde der Führerschein dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt. In der Folg... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs1 Z1;FSG 1997 §24 Abs3;FSG 1997 §25 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2a impl;
Rechtssatz: Zwar enthält das FSG 1997 kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides. Eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme ergibt sich allerdings insofern, als die nachträgliche Anordnung nicht ... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer war in den Jahren 1993 und 1995 jeweils auf Grund von Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen worden. Am 27. August 1999 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner auffälligen Fahrweise als Lenker eines Pkws angehalten. Die Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft ergab einen Wert von 0,85 mg/l. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkbere... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs3;FSG 1997 §26 Abs8;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/11/0289 E 28. November 1996 RS 1(hier betreffend § 24 Abs 3 iVm § 26 Abs 8 FSG 1997) Stammrechtssatz Das KFG enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen gem § 73 Abs 2a KFG (hier: Einstellungstraining und Verhaltenstrai... mehr lesen...
Dem im Jahr 1977 geborenen Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 1995 die Lenkerberechtigung erteilt. Aufgrund einer am 30. April 1997 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 wurde ihm mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Mai 1997 gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A1 und B vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten (gerechnet ab 30. April 1997) entzogen. In der ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Erfolgt die Entziehung der Lenkerberechtigung während der Probezeit, muss gemäß § 73 Abs 2a KFG die Anordnung der Nachschulung bereits bei der Entziehung getroffen werden. Eine solche Anordnung hat in Bezug auf die Entziehung der Lenkerberechtigung akzessorischen Charakter (Hinweis E 20.1.199... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/28 94/11/0289 1 Stammrechtssatz Das KFG enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen gem § 73 Abs 2a KFG (hier: Einstellungstraining und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) nach Erlassung eines Entziehungsbescheides. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß die Anordnung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §10 Abs2;AVG §59 Abs1;FSG 1997 §4;KFG 1967 §64a Abs2;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1;ZustG §9 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung in der Probezeit gehört die Anordnung einer begleitenden Maßnahme zum selben Verfahren, in dem die Entziehung ausgesprochen wird. Spricht die Behörde die Entziehung und ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. November 1997, abgeändert mit Bescheid vom 14. Jänner 1998, wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entzogen und gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 FSG (idF BGBl. I 1998 2) festgesetzt, daß die Entziehungszeit drei Monate ab Abnahme des Führerscheines (welche am 17. November 1997 erfolgt war) betrage. Am 18. Februar 1998 wurde der Führerschein an den Bes... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs3;FSG 1997 §26 Abs1 Z3;FSG 1997 §26 Abs8;KFG 1967 §73 Abs2a impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/28 94/11/0289 1
(hier: Anwendungsfall zu der insofern gleichen Rechtslage nach § 24
Abs 3 iVm § 26 Abs 8 FSG 1997; da im Beschwerdefall dem Lenker über
seinen Antrag nach Ablauf der Entziehungszeit der Führerschein
wieder ausgefolgt worden war, kann ... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) vom 23. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für neun Monate entzogen. Dem lag die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 11. September 1997 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Mit einem weiteren, nicht auf ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2a;
Rechtssatz: Eine Nachschulungsanordnung nach § 73 Abs 2a KFG hat akzessorischen Charakter (Hinweis E 20.1.1998, 97/11/0069). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998110078.X01 Im RIS seit 09.07.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Auf Grund des akzessorischen Charakters einer Nachschulungsanordnung iSd § 73 Abs 2a KFG bleibt für ein kraftfahrbehördliches Vorgehen, wonach die Erstbehörde einerseits eine Entziehungsmaßnahme durch Mandatsbescheid anordnet und andererseits die Nachschulung durch einen NICHT auf § 57 Abs 1 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 16. Jänner 1996, entzogen. Weiters wurde gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides einer Nachschulun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §64 Abs1;KFG 1967 §64a Abs2;KFG 1967 §73 Abs2a;VwRallg;
Rechtssatz: Für eine analoge Anwendung des § 64a Abs 2 dritter Satz KFG, wonach Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben, auf die Anordnung der Nachschulung nach § 73 Abs 2a KFG besteht kein Grund. Einer dagegen rechtzeitig ... mehr lesen...
Dem am 8. September 1976 geborenen Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (im folgenden: Erstbehörde) am 26. April 1993 eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe AK erteilt. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. April 1994 wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer binnen zwei Monaten einer Nachschulung zu unterziehen habe. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1994 al... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §64a Abs2;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §75 Abs2b; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/11/0413 4
(hier: Die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte neuerliche
Anordnung einer Nachschulung, die gem § 64a Abs 2 KFG die
Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr zur Folge
hatte, entspricht demnach nicht dem Gesetz) Stamm... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von drei Monaten (vom 18. Juli bis 18. Oktober 1996) entzogen. Ferner wurde gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 12... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für neun Monate (ab 31. Dezember 1993) vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 aufgetragen, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der - wie sich aus dem Beschwerdepunkt und den Beschwer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64a Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995110127.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde 1. gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von drei Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, 2. gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer innerhalb von 2 Monaten einer Nachschulung zu unterziehen hat, und 3. ihm gemäß § 75 Abs. 4 K... mehr lesen...