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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Eingriff in die nach dem KFG 1967 erlassenen oder zu erlassenden Bescheide wird durch das FSG 1997 nicht vorgenommen. Derartiges ist den Schluss- und Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes nicht zu entnehmen. Die Wirkungen der nach der alten Rechtslage erlassenen Bescheide sind daher nach dieser zu beurteilen (Hinweis E 24. März 1999, 98/11/0291). Die Nichtbefolgung einer gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 verfügten Nachschulungsanordnung hatte nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle nur zu einer Verlängerung der Entziehungszeit um drei Monate zu führen. Eine Rechtsfolge, wie sie in § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 umschrieben wird, war im KFG 1967 nicht vorgesehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110060.X01Im RIS seit
15.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011