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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Entziehung der Lenkerberechtigung während der Probezeit, muss gemäß § 73 Abs 2a KFG die Anordnung der Nachschulung bereits bei der Entziehung getroffen werden. Eine solche Anordnung hat in Bezug auf die Entziehung der Lenkerberechtigung akzessorischen Charakter (Hinweis E 20.1.1998, 97/11/0069, 30.6.1998, 98/11/0078). Es handelt sich dabei aber nicht um einen vom Ausspruch der Entziehung untrennbaren Ausspruch, weshalb die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme für sich allein noch keine Rechtsverletzung des Betreffenden bewirkt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110289.X01Im RIS seit
25.07.2001