RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0289

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Erfolgt die Entziehung der Lenkerberechtigung während der Probezeit, muss gemäß § 73 Abs 2a KFG die Anordnung der Nachschulung bereits bei der Entziehung getroffen werden. Eine solche Anordnung hat in Bezug auf die Entziehung der Lenkerberechtigung akzessorischen Charakter (Hinweis E 20.1.1998, 97/11/0069, 30.6.1998, 98/11/0078). Es handelt sich dabei aber nicht um einen vom Ausspruch der Entziehung untrennbaren Ausspruch, weshalb die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme für sich allein noch keine Rechtsverletzung des Betreffenden bewirkt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110289.X01

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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