RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 Z3;
FSG 1997 §26 Abs8;
KFG 1967 §73 Abs2a impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/28 94/11/0289 1 (hier: Anwendungsfall zu der insofern gleichen Rechtslage nach § 24 Abs 3 iVm § 26 Abs 8 FSG 1997; da im Beschwerdefall dem Lenker über seinen Antrag nach Ablauf der Entziehungszeit der Führerschein wieder ausgefolgt worden war, kann von einem zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr die Rede sein; Hinweis E 28.11.1996, 96/110254)

Stammrechtssatz

Das KFG enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen gem § 73 Abs 2a KFG (hier: Einstellungstraining und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) nach Erlassung eines Entziehungsbescheides. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß die Anordnung von Begleitmaßnahmen gleichzeitig mit dem Entziehungsausspruch erfolgt; allerdings darf die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nicht so spät erfolgen, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Lenkerberechtigten gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (etwa weil der Lenkerberechtigte deshalb erst zu einem späteren als bei gleichzeitiger Anordnung mit der Entziehungsmaßnahme frühest möglichen Zeitpunkt wieder eine Lenkerberechtigung erlangen könnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110137.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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