Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Februar 1995, Zl. 5/11-14/456/8-1995, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für neun Monate (ab 31. Dezember 1993) vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 aufgetragen, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der - wie sich aus dem Beschwerdepunkt und den Beschwerdegründen ergibt - ausschließlich der Ausspruch betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung bekämpft wird, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt die auf rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers beruhende Annahme der belangten Behörde zugrunde, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Probezeit nach § 64a Abs. 1 KFG 1967 am 19. November 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft fast fünf Stunden nach dem Ende des Lenkens noch 0,46 mg/l), hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und in der Folge die vorgeschriebene Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall unterlassen.
Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer unrichtigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg in der Verwaltungsstrafsache wegen des Alkoholdeliktes. Diese Entscheidung sei nicht rechtskräftig, er habe dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die belangte Behörde hätte dessen Entscheidung abwarten müssen.
Dazu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach aufgrund eines (mit seiner Erlassung ipso iure in Rechtskraft erwachsenden) letztinstanzlichen Strafbescheides in Ansehung der darin als erwiesen angenommenen Tat deren Begehung durch den Betreffenden bindend feststeht, sodaß der Kraftfahrbehörde eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage verwehrt ist. An dieser Bindung vermag das Einbringen oder Anhängigsein einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu ändern (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0151, mwN; vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0081). Sollte sich nachträglich (als Folge einer Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und der neuerlichen Entscheidung der Strafbehörde) herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (siehe die genannten Erkenntnisse). Dies läßt der Beschwerdeführer außer acht.
Auch das Vorbringen, es fehle im angefochtenen Bescheid an einer Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Verkehrsunfall durch vorschriftswidrige Fahrweise verschuldet, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat damit der Sache nach lediglich die bereits von der Erstbehörde (im Mandatsbescheid vom 27. Dezember 1993 und im Vorstellungsbescheid vom 24. Jänner 1994) getroffene Feststellung wiederholt, wonach der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall dadurch verschuldet habe, daß er infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn abgekommen sei. Dieser Feststellung, die sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den intervenierenden Gendarmeriebeamten stützen konnte (Niederschrift vom 19. November 1993), ist der Beschwerdeführer weder in der Vorstellung noch in der Berufung entgegengetreten.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110127.X00Im RIS seit
19.03.2001