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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0237 E 28. Juni 2001 RS 5 Hier: Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers; Beachtung der "Sache " des Berufungsverfahrens durch den VwGH.Stammrechtssatz
Das KFG 1967 enthält, was den Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme betrifft, keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar anzunehmen, dass der Gesetzgeber offenbar als Regelfall die gleichzeitige Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit einer begleitenden Maßnahme vor Augen hatte. Eine Untrennbarkeit ist bei einem Entziehungsausspruch unter Anordnung von begleitenden Maßnahmen allerdings nicht gegeben. Das Gesetz enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen nach Erlassung eines Entziehungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0289). Daraus folgt aber wegen der Trennbarkeit von Entziehung und Anordnung begleitender Maßnahmen für den vorliegenden Fall, dass die Berufungsbehörde über die durch den Bescheid der Behörde erster Instanz, der noch keinen Ausspruch über die Anordnung einer begleitenden Maßnahme enthielt, abgesteckte "Sache" des Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110242.X03Im RIS seit
07.10.2002