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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zwar enthält das FSG 1997 kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides. Eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme ergibt sich allerdings insofern, als die nachträgliche Anordnung nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (vgl. die zu § 73 Abs. 2a KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0289, und vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0289, sowie die zum FSG 1997 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0137, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0233). Im vorliegenden Fall kann aber von dem durch die Rechtslage geforderten zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung bereits nicht mehr die Rede sein, weil die Entziehungszeit im Zeitpunkt der Anordnung der Nachschulung bereits abgelaufen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110108.X01Im RIS seit
26.06.2001