RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0069

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2a;
VwRallg;

Rechtssatz

Für eine analoge Anwendung des § 64a Abs 2 dritter Satz KFG, wonach Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben, auf die Anordnung der Nachschulung nach § 73 Abs 2a KFG besteht kein Grund. Einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung kann aber gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden. Würde man die analoge Anwendbarkeit des § 64 a Abs 2 dritter Satz KFG auch bei Anordnungen der Nachschulung nach § 73 Abs 2 a annehmen, wären Fälle denkbar, in denen die Anordnung der Nachschulung sofort zu befolgen wäre, obwohl eine Entziehung der Lenkerberechtigung noch nicht wirksam erfolgt ist. Ein solches Ergebnis wäre mit § 73 Abs 2 a KFG nicht in Einklang zu bringen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110069.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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