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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs1;Rechtssatz
Für eine analoge Anwendung des § 64a Abs 2 dritter Satz KFG, wonach Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben, auf die Anordnung der Nachschulung nach § 73 Abs 2a KFG besteht kein Grund. Einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung kann aber gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden. Würde man die analoge Anwendbarkeit des § 64 a Abs 2 dritter Satz KFG auch bei Anordnungen der Nachschulung nach § 73 Abs 2 a annehmen, wären Fälle denkbar, in denen die Anordnung der Nachschulung sofort zu befolgen wäre, obwohl eine Entziehung der Lenkerberechtigung noch nicht wirksam erfolgt ist. Ein solches Ergebnis wäre mit § 73 Abs 2 a KFG nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110069.X01Im RIS seit
11.07.2001