RS Vwgh 2002/7/19 99/11/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0108 E 24. April 2001 RS 1 (hier betreffend § 73 Abs. 2a KFG 1967)

Stammrechtssatz

Zwar enthält das FSG 1997 kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides. Eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme ergibt sich allerdings insofern, als die nachträgliche Anordnung nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (vgl. die zu § 73 Abs. 2a KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0289, und vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0289, sowie die zum FSG 1997 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0137, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0233). Im vorliegenden Fall kann aber von dem durch die Rechtslage geforderten zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung bereits nicht mehr die Rede sein, weil die Entziehungszeit im Zeitpunkt der Anordnung der Nachschulung bereits abgelaufen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110242.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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